13.03.2020
Corona-Virus: Wichtige Tipps und Hinweise der EKM

Angesichts des sich ausbreitenden Corona-Virus bietet die EKM auf dieser Seite Hinweise für den Schutz vor einer Infektion.

Wir aktualisieren die Seite fortlaufend. Die EKM richtet sich dabei an den staatlichen bzw. kommunalen Vorgaben aus. Das betrifft nicht nur rechtlich verbindliche Verordnungen, sondern auch Empfehlungen.

„Niemand suche das Seine, sondern was dem andern dient“ | 1. Kor 10, 24

AKTUELL: In Thüringen sind ab sofort alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern verboten. In der aktuellen Situation seien solche Versammlungen "aus infektionshygienischer Sicht nicht mehr zu verantworten", heißt in einem Erlass des Thüringer Landesverwaltungsamtes, der zunächst bis 10. April gilt. Veranstaltungen, die dagegen verstoßen, sollen sofort aufgelöst werden.

Auch bei Versammlungen mit weniger als 50 Personen gelten strikte Auflagen: Der Veranstalter habe zu prüfen, ob die Veranstaltung tatsächlich notwendig ist, teilte das Landesverwaltungsamt mit. Demnach solle auch geprüft werden, ob Teilnehmer Erkältungssymptome zeigen oder aus Risikogebieten kommen sowie ob Personen zu Risikogruppen - also etwa mit Vorerkrankungen - gehören. Wer eine solche Veranstaltung plant, muss darüber hinaus

  • pro Person vier Quadratmeter Aufenthaltsfläche bereitstellen
  • die Teilnehmer über Schutzmaßnahmen wie Handhygiene oder Nies-Etikette informieren
  • die Veranstaltung vorher dem Landesverwaltungsamt anzeigen.

Gottesdienste:

Allgemeine Hinweise: Die Frage, ob Gottesdienste überhaupt oder eingeschränkt gefeiert werden sollten, hängt davon ab, ob staatliche Versammlungsverbote und Quarantänemaßnahmen verhängt werden. Die Entscheidung liegt bei der jeweiligen Kirchengemeinde. Bitte informieren Sie sich vorab (Website/ regionale Medien), ob die Gottesdienste in Ihrer Kirchengemeinde stattfinden.

Bitte verzichten Sie im Gottesdienst auf den Friedensgruß und den Handschlag. Auch sollten keine Gesangbücher ausgeteilt werden. Gegebenenfalls werden Lieder und Psalmen an die Wand projiziert. Den Gottesdienstbesuchern wird empfohlen, sich mit hinreichendem Abstand (zwei, minimal ein Meter) zu anderen Gottesdienstbesuchern zu platzieren.

Abendmahl: Empfohlen wird, bis auf weiteres auf das Abendmahl zu verzichten. Zumindest sollte das Abendmahl nur mit Einzelkelchen gefeiert bzw. lediglich Brot ausgeteilt werden. Hans-Jürgen Kant, Superintendent Halle-Saalkreis: „Theologisch dürfen wir darauf vertrauen, dass wir auch im Brot allein die ganze Fülle des Heils empfangen.“

Besondere Gottesdienste: Konfirmations-, Tauf- und Traugottesdienste, zu denen sehr viele Gottesdienstbesucher, zudem aus verschiedenen Regionen, erwartet werden, sollten verschoben werden.

Oberkirchenrat und Gemeindedezernent Christian Fuhrmann hat sich in einem Brief an die Kirchenkreise und Gemeinden gewandt und Empfehlungen ausgesprochen zum Umgang mit dem Infektionsrisiko. Den Brief finden Sie hier: https://www.ekmd.de/presse/pressematerial/corona-virus-brief-von-oberkirchenrat-christian-fuhrmann-an-die-kirchenkreise-und-gemeinden.html

Alternativen zu Gottesdiensten vor Ort:

Radio/ Fernsehen:

Auch vor den Radio- und Fernsehgemeinden und -redaktionen macht Corona natürlich nicht halt. Die Verantwortlichen werden aber versuchen, die geplanten Übertragungen aufrecht zu halten, evtl. in kleinerer Form, notfalls ohne Gemeinde. Und wenn es in den Kirchen nicht (mehr) gehen sollte, dann möglicherweise aus einem Studio.  

Der Radio-Gottesdienst am kommenden Sonntag (15. März) aus dem Magdeburger Dom ist zum derzeitigen Stand (13. März, 10.30 Uhr) offen für Gottesdienstbesucher. Kurzfristig wird auch Landesbischof Friedrich Kramer am Gottesdienst teilnehmen. Der MDR wird zusätzlich im Video-Stream übertragen. Hinterher ist der Gottesdienst in der MDR-Mediathek abrufbar: https://www.mdr.de.

Im Folgenden finden Sie einen Überblick über geistliche Angebote im Radio und Fernsehen, wie sie normalerweise angeboten werden. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Webseiten zum aktuellen Stand:

Jeden Sonntag überträgt MDR Kultur live einen Gottesdienst aus dem Sendegebiet. Aus welcher Kirche der Rundfunkgottesdienst kommt, erfahren Sie hier: https://www.mdr.de/religion/kirche-im-mdr-100.html

Aktuelle Informationen zu Fernseh-Gottesdiensten im MDR bekommen Sie hier: www.mdr.de/religion/gottesdienste-in-mitteldeutschland-mdr-fernsehen-102_zc-a30e7776_zs-b8656818.html

Täglich senden die Radiosender von MDR SACHSEN, MDR SACHSEN-ANHALT, MDR THÜRINGEN und MDR Kultur geistliche Worte zum Start in den Tag. Einen Überblick über die Sendezeiten gibt es hier: https://www.mdr.de/religion/religion/verkuendigung100.html

Der Deutschlandfunk sendet jeden Sonntag im Wechsel einen katholischen und einen evangelischen Gottesdienst ab 10.05 Uhr (Informationen unter www.rundfunk.evangelisch.de/kirche-im-radio/deutschlandfunk). Die Gottesdienste in ZDF und DLF sind so organisiert, dass jeden Sonntag ein evangelischer Gottesdienst mitgefeiert werden kann. Für beide Reihen gibt es Aufzeichnungen in den Mediatheken www.zdf.de/gesellschaft/gottesdienste / www.deutschlandfunk.de/kirchensendungen.915.de.html).

Eine gute Übersicht über alle Gottesdienste, Andachten und religiösen Sendungen im „Ersten“ und den Landesrundfunkanstalten gibt es auf der Seite programm.ard.de/TV/Themenschwerpunkte/Kirche-und-Religion/Fernsehgottesdienste/Startseite. Hier sind sowohl Fernseh- als auch Hörfunkübertragungen aufgelistet. Auch die Seite www.rundfunk.evangelisch.de zeigt die nächsten Gottesdienste und Andachten.

Internet:

Die OnlineKirche der EKM bietet geistliches Leben im Internet. Auf der Website https://onlinekirche.ekmd.de/ finden Sie kurze Andachten sowie Online-Gottesdienste. Aktuell können Interessierte einen Gottesdienst zur Fastenzeit online mitfeiern. Zudem bietet die OnlineKirche eine „Gebetswolke“. Hier kann jeder sein Anliegen vor Gott bringen: https://onlinekirche.ekmd.de/beten/gebetswolke/.

Aktuell zur Corona-Krise wird es ebenfalls Angebote der OnlineKirche geben. Bitte einfach auf der Website nachschauen: https://onlinekirche.ekmd.de/

Auch auf der Facebook-Seite der Onlinekirche www.facebook.com/OnlineKirche/ und bei Instagram www.instagram.com/onlinekirche/ gibt es regelmäßig kurze Andachten und geistliche Angebote.

Kurze spirituelle Impulse finden Sie auch immer sonntags auf der EKM-Facebookseite: www.facebook.com/ekmd.de/

Veranstaltungen:

Die EKM empfiehlt, Veranstaltungen wie Konzerte, Chorproben, Konferenzen abzusagen bzw. zu verschieben. Das Kinder- und Jugendpfarramt der EKM empfiehlt gemeinsam mit dem Dezernat Bildung des Landeskirchenamtes, dass bis zum 31. Mai kirchliche Fahrten und Freizeiten abgesagt werden.

Auch Dienstreisen sollten vermieden und durch Telefon- und Videokonferenzen ersetzt werden.

Ev. Kindertagesstätten und Schulen:

Sachsen-Anhalt:

Offizielle Information des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. März 2020

In Sachsen-Anhalt sind Kindertagesstätten und Schulen von Montag, 16. März, bis einschließlich  Ostermontag, 13. April, geschlossen. Eine Notbetreuung ist gesichert. Sachsen-Anhalts Gesundheitsministerium hat in einer mit dem Bildungsministerium abgestimmten Weisung an die Landräte und Oberbürgermeister am Wochenende die konkreten Vorgaben dafür festgelegt. Zu schließen sind Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Kinderhorte, öffentliche Schulen und Schulen in freier Trägerschaft sowie Ferienlager. „Wir müssen Infektionsketten unterbrechen“, so Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne. Ausgenommen von der Schließung sind die Bildungsgänge nach dem Pflegeberufegesetz, dem Altenpflegegesetz und dem Krankenpflegegesetz.

Am Montag, 16. März, und Dienstag, 17. März, gibt es eine Übergangszeit, in der die Notbetreuung für alle Kinder in Anspruch genommen werden kann, für die kurzfristig noch keine andere Betreuung organisiert werden konnte.

Ab Mittwoch gelten dann weitere Einschränkungen. Betreut werden ab 18. März Kinder bis zum 12. Lebensjahr, wenn beide Erziehungsberechtigten, oder der Alleinerziehende zur Gruppe der unentbehrlichen Schlüsselpersonen gehören und sich eine Betreuung anders nicht organisieren lässt. „Die Kinder werden in den Einrichtungen betreut, die sie auch sonst besuchen“, so Grimm-Benne.

Wenn Eltern z.B. in der medizinischen, pflegerischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen der Daseinsvorsorge und des öffentlichen Lebens tätig sind, können sie für ihre Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen. Dazu zählen insbesondere alle Einrichtungen der Gesundheits-, Arzneimittelversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, des Justiz- und Maßregelvollzuges, der Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Behörden des Arbeits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzes sowie Einrichtungen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Medien, Presse und Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Versorgung mit Lebensmitteln und Hygieneartikeln und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung.

Dass Betreuung notwendig ist, muss durch eine Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten, bzw. bei Selbständigen durch schriftliche Eigenauskunft nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schüler mit speziellem sonderpädagogischem Förderbedarf, die aus familiären Gründen auf eine Betreuung angewiesen sind, werden betreut, unabhängig davon, wo die Eltern beschäftigt sind.

Thüringen:

Offizielle Information des Freistaates Thüringen vom 14. März 2020

Ab MONTAG, 16. März ist der Schulunterricht in allen Schulen im Land ausgesetzt.

Um die Infektionskette des Coronavirus weiter einzudämmen, hat die Landesregierung heute (13.3.) entschieden, dass Schulkinder und Kitakinder ab Montag zu Hause bleiben sollen. Ab kommenden Montag gilt folgendes:

Der Lehrbetrieb an Schulen ab Klasse 7 – Klasse 13 wird ab Montag, 16.3., ausgesetzt bis zum Ende der Osterferien (19.4.) Schülerinnen und Schüler haben keinen Unterricht an den Schulen. Alle Abschlussprüfungen, insbesondere die Abiturprüfungen, werden auf die vorgesehen Alternativtermine (Nachprüfungen) nach den Osterferien verlegt. Die Landesregierung ist bestrebt sicherzustellen, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Prüfungen absolvieren und ihre Abschlüsse im laufenden Schuljahr erreichen können, um eine Fortsetzung der Bildungslaufbahn zu ermöglichen.

Der Lehrbetrieb an Schulen von Klasse 1 – 6 wird ab Montag, 16.3. ausgesetzt bis zum Ende der Osterferien (19.4.). Für Kinder der Klassen 1-6 wird zunächst bis Mittwoch 18.3. weiterhin eine Betreuung in den Schulen ermöglicht, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil arbeitet in einem Bereich, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können. Zu den Arbeitsbereichen gehört beispielsweise die Infrastruktur des Gesundheitsbereiches (u.a. Kliniken, Pflege, Unternehmen für Medizinprodukte), Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittel, Arznei), Justiz, Polizei, Feuerwehr, Erzieherinnen/er, Lehrerinnen/er. Das Land wird in Abstimmung mit den Schulen bis Mittwoch 18.3. das weiterer Verfahren und evtl. weiterhin bestehende Bedarfe prüfen.

Die Kinderbetreuung an Kitas wird ab Montag, 16.3. ausgesetzt bis zum Ende der Osterschulferien (19.4.). Für diese Kinder wird zunächst bis Freitag 20.3. weiterhin eine Betreuung in den Betreuungseinrichtungen ermöglicht, wenn folgende Voraussetzungen zutreffen: Beide Eltern oder ein alleinerziehender Elternteil arbeitet in einem Bereich, der für die Aufrechterhaltung der wichtigen Infrastrukturen notwendig ist und diese Eltern keine Alternativ-Betreuung ihrer Kinder organisieren können. Zu den Arbeitsbereichen gehört beispielsweise die Infrastruktur des Gesundheitsbereiches (u.a. Kliniken, Pflege, Unternehmen für Medizinprodukte), Versorgung (Energie, Wasser, Lebensmittel, Arznei), Justiz, Polizei, Feuerwehr, Erzieherinnen/er, Lehrerinnen/er. Das Land wird in Abstimmung mit den Schulen bis Freitag, 20.3. das weiterer Verfahren und evtl. weiterhin bestehende Bedarfe prüfen.

Förderzentren werden aufgrund ihrer individuellen Betreuungsstruktur bei Bedarf weiterhin eine notwendige Betreuung anbieten.

Schulen und Kitas werden derzeit über das Vorgehen informiert.

Für Kindertagesstätten und Schulen gelten die Anweisungen staatlicher Behörden (besonders der Gesundheitsämter). Bitte informieren Sie sich hier auf den Webseiten der zuständigen Schulämter und der Ev. Schulstiftung: https://www.schulstiftung-ekm.de/stiftung/aktuelles/corona-virus-aktuelle-informationen.html

 

Arbeitsrechtliche Hinweise:

(Bitte erkundigen Sie sich zudem bei Ihrem Arbeitgeber)

  1. Dürfen Mitarbeitende allein wegen der Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?: Soweit kein konkreter Verdacht auf eine Infektion vorliegt, sind Mitarbeitende zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Die Sorge vor einer Ansteckung auf der Arbeit oder auf dem Weg dorthin ist nicht ausreichend, um der Arbeit fernzubleiben. Ein Zurückbehaltungsrecht der eigenen Arbeitsleistung besteht auch nicht allein deswegen, weil ein Kollege aus einer Region, in der das Virus stark verbreitet ist, zurückkehrt. Erforderlich sind konkrete Gefahren.
  1. Erkrankung eines Mitarbeitenden: Sind Sie arbeitsunfähig erkrankt, gelten die allgemein bekannten Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Sie haben dann sechs Wochen lang Anspruch auf Entgeltfortzahlung und danach auf Krankengeld. Bitte senden Sie Ihrer Dienststelle bzw. der personalverwaltenden Stelle umgehend die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu; auch dann, wenn Sie diese erst verspätet durch den Arzt erhalten.
  1. Erhalten Mitarbeitende Entgeltfortzahlung, wenn sie durch das Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden?
    Bei behördlich angeordneten Quarantänemaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz hat der Mitarbeitende einen Entschädigungsanspruch. In den ersten sechs Wochen wird das Entgelt in voller Höhe fortgezahlt. 
  1. Schließung der Behörde durch das Gesundheitsamt: Hierbei dürfte es sich um einen Fall des sog. Betriebsrisikos handeln. Hierzu gehören all diejenigen Umstände, welche die Erbringung der Arbeitsleistung aus Gründen unmöglich machen, die im Risikobereich des Dienstgebers liegen. Mitarbeitende haben in diesem Fall grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 615 Satz 3 BGB.
  1. Was passiert bei einer fehlenden Kinderbetreuung durch Schließung von Kitas und Schulen?
    Dies ist ein Fall der persönlichen Verhinderung. Die Eltern haben sich um eine alternative Kinderbetreuung zu kümmern. Soweit dies nicht möglich ist, haben Mitarbeitende einen Anspruch auf unentgeltliche Freistellung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten gemeinsam nach Lösungen suchen, wie etwa Überstundenabbau, kurzfristige Urlaubsinanspruchnahme oder Fehlzeiten nacharbeiten.

Weitere Hinweise:

Jeder Einzelne von uns trägt Verantwortung für die Mitmenschen. Gerade die Älteren und Kranken unter uns sind gefährdet. Nehmen wir Rücksicht, indem wir unser Alltagsverhalten der aktuellen Situation anpassen: gründliche Hand-Hygiene, Niesen in die Armbeuge, auf direkten Körperkontakt verzichten, Abstand halten.

Die EKM hat für Montag, 16. März, den offiziellen Krisenstab der Landeskirche einberufen. Über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen werden wir Sie informieren.

Pressemitteilung der EKM: https://www.ekmd.de/presse/pressestelle-erfurt/corona-virus-landeskirche-ruft-zur-besonnenheit-und-vorsicht-auf.html

Wichtige aktuelle Meldungen aus der EKM:

https://www.ekmd.de/aktuell/nachrichten/gottesdienste-in-halle-abgesagt.html

https://www.kirchenkreis-halle-saalkreis.de/aktuell/nachrichten-5/

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